AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SM STRUKTURMETALL GmbH & Co. KG
Geltung der Bedingungen
  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Angebote, Lieferverträge und sonstige Leistungen.
  2. Entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur insoweit verbindlich, als sie von der Geschäftsleitung schriftlich anerkannt werden; nicht ausreichend ist die schriftliche Anerkennung durch unsere Außendienstmitarbeiter.
  3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen, als auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
  6. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten unsere Bedingungen als ausschließlich vereinbart.
Angebot und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Der Käufer ist sich bewusst darüber, dass einzelne Sondervereinbarungen nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht auch für frühere oder spätere Geschäfte gelten.
  2. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten des Kaufgegenstandes sind als unverbindlich und annähernd zu betrachten; ferner setzen sie optimale Betriebsbedingungen voraus. Dies gilt nicht für von uns ausdrücklich und schriftlich garantierten Beschaffenheiten des Kaufgegenstandes. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummer gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
  3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  4. Jeder Auftrag wird vom Verkäufer unter dem Vorbehalt entgegengenommen oder bestätigt, dass bei unverzüglichem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes der Verkäufer auch von seinem Lieferanten rechtzeitig und vollständig beliefert wird.
Preise
  1. Soweit nicht anders angegeben, ist der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise, 30 Tage ab deren Datum, gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Alle Preise gelten ab Werk bzw. Lager. Sie schließen die Verpackungskosten nicht ein, es sei denn, dies wird bei Vertragsabschluß ausdrücklich vereinbart. Die Verpackung wird vom Verkäufer gestellt und zu Selbstkostenpreisen berechnet. Die Verpackungspreise werden unter Berücksichtigung aller Geschäfte ermittelt, berechnet werden die am Tag der Lieferung geltenden Preise.
Liefer- und Leistungszeit
  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Angegebene Liefertermine oder Lieferfristen stehen, auch soweit sie als verbindlich vereinbart sind, unter dem Vorbehalt unserer vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Der Selbstbelieferungsvorbehalt von Ziff. II 4 gilt entsprechend.
  3. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeitoder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Käufer nur berufen, wenn der den Verkäufer unverzüglich benachrichtigt.
  4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Dieser Leistungsvorbehalt gilt nicht, soweit Beschaffenheiten unsererseits ausdrücklich schriftlich garantiert sind.
Gefahrenübergang / Abnahme
  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist und zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand anzunehmen.
  3. Kommt der Käufer seiner in Punkt 2 genannten Prüfungs- und Abnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Kaufgegenstand mit Ablauf des achten Tages nach Zugang der Bereitstellungsanzeige als vertragsgerecht abgenommen; hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.
  4. Kommt der Käufer den ihn betreffenden Mitwirkungspflichten, insbesondere seiner Verpflichtung auf Abnahme und Abholung des Kaufgegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach oder verweigert der Käufer die Abnahme oder die Abholung ernsthaft und endgültig, oder ist der Käufer offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Käufer ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass überhaupt kein Schaden entstanden sei.
Gewährleistung
  1. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Käufers werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafte Sache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Käufer verpflichtet uns die mangelhafte Sache zurückzugeben.
  2. Wir haben das Recht die Nacherfüllung zu verweigern, sollte diese nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere der Wert der Sache im mangelfreien Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage danach zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann.
  3. Für den Fall der Nachbesserung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Nachbesserung am Sitz unseres Unternehmens durchzuführen.
  4. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt sämtliche, durch den Mangel verursachte Schäden nachzubessern.
  5. Das Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag ist ausgeschlossen, wenn der Mangel lediglich eine unerhebliche Wert- oder Tauglichkeitsminderung des Kaufgegenstandes darstellt.
  6. Im Rahmen der Gewährleistung haften wir nur für eigene öffentlich geäußerten Beschaffenheitsmerkmale/ Beschaffenheitsangaben. Eine Haftung für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
    - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder beansprucht worden ist,
    - der Kaufgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist,
    - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder
    - der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
    - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, die Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für das Auftreten des Fehlers ursächlich geworden ist.
  8. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  9. Der Käufer ist verpflichtet den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Eingang gewissenhaft zu prüfen und zu untersuchen, ggf. Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes. Erfolgt eine unverzügliche Mitteilung nicht, so sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  10. Der Vertragsgegenstand ist sachgemäß zu lagern und auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.
  11. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte, Eignungen und Anwendung bzw. Einsatz des Kaufgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
  12. Nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaus gelieferter Ware, können Mängelrügen nur dann erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel unserer Ware bereits vor Verarbeitung bzw. vor Einbau anhaftete.
  13. Den Käufer trifft von Anfang an die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges.
  14. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Tag des Gefahrübergangs oder früher nach einer maximal spezifizierten Anzahl von Zyklen, Bedienungen oder Auslösungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch)und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gleichen Fristen gelten für die Geltendmachung von Rücktritt und Minderung. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  15. Soweit der Besteller den Kaufgegenstand weiterverwendet/weiterveräußert und/oder diesen beispielsweise bei Dritten einsetzt oder in das Eigentum Dritter einbaut und dem Besteller aufgrund berechtigter Gewährleistungsansprüche durch den Austausch des Kaufgegenstandes Aufwendungen (beispielsweise Einbaukosten und Ausbaukosten) entstehen, übernehmen wir hierfür keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsgegenstand im Rahmen einer Lieferkette an Dritte verkauft wird und der letzte Vertrag in der Kette ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB ist.
Eigentumsvorbehalt
  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommenen Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Unser Eigentum bleibt insbesondere solange bestehen, bis der Käufer uns von einer etwaigen ins seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Käufer nachträglich erwerben, z. B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufenden Geschäftsbeziehungen.
  2. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich, abgesehen von Notfällen, von uns oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag, zur unverzüglichen Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. Haben wir die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Nachfrist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskoten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass überhaupt keine Verwertungskosten entstanden seien. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zustehenden Forderungen gutgeschrieben.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer uns sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so haben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch die Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  9. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware oder das nach Ziff. 7 auf uns übertragene Miteigentum an den entstehenden Sachen, so tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten im Wert der gesicherten Forderung an uns sicherungshalber ab.
  10. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen, sowie alle, für die Abwehr erforderliche Auskünfte zu geben und Unterlagen zu überlassen.
Zahlung
  1. Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsausstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Haftungsbeschränkung
  1.  Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, sofern zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt ferner nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel die mangelfreie Lieferung des Kaufgegenstandes.
  4. Der Haftungsausschluss gilt im Übrigen nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen.
  5. Bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns, aus dem Vertragsverhältnis dem Käufer gegenüber treffenden Verbindlichkeiten einschließlich der Verpflichtung zur Gewährleistung, ist Sitz unserer Firma.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag - einschl. Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - ist Sitz unserer Firma. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz, oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

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